Willem-Jan Markerink
2011-03-24 02:55:06 UTC
Tja, wel (de EU) de burger van alles in de maag (laten) splitsen aan
onzinnige rijbewijs-eisen (met name tav niet-commerciel/recreatief
gebruik), en vervolgens voor zichzelf uitzonderingsregels gaan
verzinnen....dat kan natuurlijk niet....
Had dan toch maar vastgehouden aan het oude BRD-regime van 7500kg als
standaard rijbewijs....eens weggegeven blijft weggegeven, zeker aan een
star logica-tartend monster als de EU.
(ik kan met BE op een autotranporter voertuigen vervoeren die 2-3x meer
wegen dan ik zelfstandig zou mogen besturen)
(en zelfs na het nieuwe regime, eea beperkend tot een combinatie 3500+
3500kg (ipv nu 3500+onbeperkt), lijkt me dan nog altijd tig keer
gevaarlijker dan 1x 7000kg solo)
http://www.lto.de/index.php/de/html/nachrichten/2773/eu_kommission_prueft_f
euerwehrfuehrerschein_vier_stunden_uebung_bis_zum_ernstfall-/
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
EU-Kommission prüft Feuerwehrführerschein
Vier Stunden Übung bis zum Ernstfall
von:
21.03.2011
Feuerwehrauto
© Peter38 - Fotolia.com
FeuerwehrautoNach 240 Minuten Training darf ein Inhaber der Führerschein-
Klasse B einen Feuerwehrwagen im Einsatz in Bayern fahren. Ausbilden darf
ihn ein Fahrlehrer, der keiner ist. Die Bundesregierung will den
Feuerwehrführerschein noch ausbauen, aber nun prüft Europa. Aus gutem
Grund, meint Dieter Müller.
Die von der Bundesregierung geplante Erweiterung des Feuerwehrführerscheins
für Lkw von den geltenden 4,75 Tonnen auf bis zu 7,5 Tonnen dürfte in jedem
Fall scheitern, wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass bereits die
geltenden deutschen Ausnahmeregelungen zum Feuerwehrführerschein
rechtswidrig sind. Dafür spricht vieles.
Die bestehende und die beabsichtigte Regelung des Feuerwehrführerscheins
stützen sich auf eine Ausnahmevorschrift im Art. 4 Nr. 5 S. 2 der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG). Ausnahmen von den strengen
Vorschriften der Richtlinie über das Erfordernis des Erwerbs von bestimmten
Führerscheinklassen für das Führen bestimmter Fahrzeugmassen gibt es danach
nur für zwei Fallgruppen. Einmal für Fahrzeuge, die von den Streitkräften
und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden und zum anderen für Fahrzeuge,
die der Kontrolle dieser beiden Organisationen unterstellt sind.
Derzeit erlaubt es der § 2 Abs. 10 StVG den Freiwilligen Feuerwehren,
Rettungsdiensten und Technischen Hilfsdiensten, abweichend vom EU-
Fahrerlaubnisrecht und Fahrprüfungsrecht eine Fahrberechtigung für
Fahrzeuge bis 4,75 Tonnen auszustellen, ohne dass eine Fahrschulausbildung
und eine Fahrprüfung für die Klasse C1 absolviert werden müssen.
Feuerwehrfahrzeuge in Deutschland: Nicht dem Katastrophenschutz unterstellt
Diese Regelung benennt jedoch im Gegensatz zum Wortlaut der europäischen
Ausnahmevorschrift weder Fahrzeuge der Streitkräfte noch des
Katastrophenschutzes, sondern gilt ausdrücklich für Fahrzeuge der
Freiwilligen Feuerwehr, Rettungsdienste und Technischen Hilfsdienste.
Dadurch entfällt die erste Variante der Ausnahme.
Tatsächlich wurde die Ausnahmeregelung vom Bundesgesetzgeber auch damit
begründet, dass der Katastrophenschutz in Deutschland auf der Einsatzebene
überwiegend von Feuerwehren, Rettungsdienst beziehungsweise freiwilligen
Hilfsorganisationen und dem Technischen Hilfswerk geleistet wird
(Bundesratsdrucksache 330/1/09 vom 04.05.2009).
Allerdings sind die Fahrzeuge von Feuerwehren, Rettungsdienst und
freiwilligen Hilfsorganisationen nach der deutschen Ländergesetzgebung zum
Katastrophenschutz keineswegs der generellen Kontrolle des
Katastrophenschutzes zugeordnet. Sowohl die Fahrzeuge der Freiwilligen
Feuerwehr als auch diejenigen der Rettungsdienste gehören vielmehr generell
zum Zuständigkeitsbereich der Kommunen als Träger von Brandschutz und
Rettungsdienst. Nur in den höchst selten eintretenden Katastrophenfällen
werden sie zeitweise dem Katastrophenschutz unterstellt.
Nun auch in Österreich: Bewusste Umgehung des EU-Fahrerlaubnisrechts?
Mit der derzeit geltenden Regelung stellt also der Bundesgesetzgeber die
Ausnahmesituation des Katastrophenfalles nach außen hin als Regelfall dar.
Es spricht viel dafür, dass dies nicht in Verkennung des Ausnahmecharakters
der EU-Vorschrift geschieht, sondern vielmehr aus Opportunitätsgründen. Im
Ergebnis liegt der Verdacht nahe, dass der deutsche Feuerwehrführerschein
das EU-Fahrerlaubnisrecht bewusst umgeht.
Das oft gehörte Gegenargument, mit der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 3
könne man auch heute noch Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen legal führen und
der Feuerwehrführerschein stelle nur diese bewährte Regelung wieder her,
entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Scheinargument. Selbst nach alter
Rechtslage waren Pkw-Fahrer nur juristisch zum Führen von Lkw berechtigt.
Die praktischen Anforderungen sahen anders aus - erst recht für
Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn.
Inzwischen folgt seit dem 1. Januar 2011 auch Österreich dem deutschen
Beispiel. Dort erlaubt nun ein neuer Feuerwehr-Führerschein den Inhabern
der Fahrerlaubnisklasse B, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
bis zu 5,5 Tonnen zu lenken.
Die Begründung für die Rechtsänderung räumt zwar ein mögliches
Spannungsverhältnis zur EU-Ausnahmevorschrift ein, setzt sich aber über
rechtliche Bedenken mit der Begründung hinweg, Deutschland sehe die
Rechtsgrundlage als unproblematisch an (Ministerialentwurf vom 5.10.2010).
Vier Stunden Übung, um ein Feuerwehrauto fahren zu dürfen
Gefährlich ist auch die bereits in einigen deutschen Bundesländern
praktizierte Art der Umsetzung der Ausnahmevorschrift auf der Grundlage der
Ausführungsverordnungen, die es zum Beispiel in Bayern und Schleswig-
Holstein gibt.
Nach der in Bayern seit dem 8. Oktober 2009 geltenden Verordnung besteht
die Ausbildung aus mindestens vier Einheiten zu je 45 Minuten und die
Prüfung aus einer Dauer von 60 Minuten inklusive einer Prüfungsfahrt von
45 Minuten. In 240 Minuten sollen Fahranfänger also lernen, einen Lkw bei
Blaulichtfahrten mit Sonderrechten und Wegerecht verantwortlich zu steuern.
Ein realistisches Training einer Blaulichtfahrt aber fehlt im Lehrplan.
Problematisch ist auch die Qualifikation des Ausbilders. Die fahrpraktische
Ausbildung von Feuerwehrleuten erfolgt auf der Grundlage einer Ausweitung
der aus dem Fahrschulrecht bekannten Fiktion des § 2 Abs. 15 StVG. Nach
dieser Vorschrift gelten Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes als
Führer des von einem Fahrschüler gelenkten Kraftfahrzeugs, damit sie mit
ihren Fahrschülern am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können.
Das Fahrlehrer-Privileg für Nicht-Fahrlehrer
Diesen Vorzug genießen Fahrlehrer nur, weil sie über eine umfangreiche
verkehrspädagogische Aus- und Fortbildung in Theorie und Praxis verfügen.
Fahrschulfahrzeuge sind außerdem mit doppelten Pedalen und doppelten
Außenspiegeln ausgestattet, damit ein Fahrlehrer notfalls direkt in die
Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt eingreifen kann.
§ 2 Abs. 16 StVG überträgt dieses Fahrlehrerprivileg auf Ausbilder bei
Einweisungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen. Die Fahrzeuge von Feuerwehren,
Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sind aber allesamt nicht mit
doppelten Steuerelementen ausgestattet. Der Ausbilder der Hilfsorganisation
ist auch kein ausgebildeter Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes.
Vielmehr ist eine verkehrspädagogische Qualifikation in Bayern nicht
erforderlich. Ausbilder müssen nur die Kriterien erfüllen, die auch beim
begleiteten Fahren vorliegen müssen:
* das 30. Lebensjahr vollendet haben,
* mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
der Klasse C 1 sein, die während der Einweisungsfahrten mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen
auszuhändigen ist,
* im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister mit
nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Dabei ist das begleitete Fahren mit der Ausbildung zum Fahren eines
Einsatzfahrzeugs gerade nicht vergleichbar und eine Übertragbarkeit des
Fahrlehrerprivilegs auf Ausbilder für Einsatzfahrzeuge damit sehr
zweifelhaft. Der Unterschied zum Modell des begleiteten Fahrens liegt
darin, dass der begleitete 17-Jährige nach Fahrschulunterricht und
Fahrprüfung bereits über eine gültige Fahrerlaubnis für das von ihm
geführte Fahrzeug verfügt und in seiner gesamten praktischen Lernphase
begleitet wird.
Beim Feuerwehrführerschein hingegen hat der "Schüler" für das von ihm nun
gefahrene Einsatzfahrzeug gerade noch noch keine Fahrerlaubnis erworben.
Ebenso wenig hat er eine amtliche Führerscheinprüfung abgelegt. Vielmehr
wird ihm lediglich eine Fahrberechtigung erteilt. In der wichtigen Zeit
danach hingegen wird der Berechtigte allein gelassen. Und damit zum Risiko
für andere Verkehrsteilnehmer.
Der Autor Prof. Dr. Dieter Müller ist Fachbereichsleiter für
Verkehrswissenschaften an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Verkehrsrecht und
Verkehrsverhalten Bautzen und Autor zahlreicher Publikationen zum
Verkehrsrecht.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
--
Bye,
Willem-Jan Markerink
The desire to understand
is sometimes far less intelligent than
the inability to understand
<***@a1.nl>
[note: 'a-one' & 'en-el'!]
onzinnige rijbewijs-eisen (met name tav niet-commerciel/recreatief
gebruik), en vervolgens voor zichzelf uitzonderingsregels gaan
verzinnen....dat kan natuurlijk niet....
Had dan toch maar vastgehouden aan het oude BRD-regime van 7500kg als
standaard rijbewijs....eens weggegeven blijft weggegeven, zeker aan een
star logica-tartend monster als de EU.
(ik kan met BE op een autotranporter voertuigen vervoeren die 2-3x meer
wegen dan ik zelfstandig zou mogen besturen)
(en zelfs na het nieuwe regime, eea beperkend tot een combinatie 3500+
3500kg (ipv nu 3500+onbeperkt), lijkt me dan nog altijd tig keer
gevaarlijker dan 1x 7000kg solo)
http://www.lto.de/index.php/de/html/nachrichten/2773/eu_kommission_prueft_f
euerwehrfuehrerschein_vier_stunden_uebung_bis_zum_ernstfall-/
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EU-Kommission prüft Feuerwehrführerschein
Vier Stunden Übung bis zum Ernstfall
von:
21.03.2011
Feuerwehrauto
© Peter38 - Fotolia.com
FeuerwehrautoNach 240 Minuten Training darf ein Inhaber der Führerschein-
Klasse B einen Feuerwehrwagen im Einsatz in Bayern fahren. Ausbilden darf
ihn ein Fahrlehrer, der keiner ist. Die Bundesregierung will den
Feuerwehrführerschein noch ausbauen, aber nun prüft Europa. Aus gutem
Grund, meint Dieter Müller.
Die von der Bundesregierung geplante Erweiterung des Feuerwehrführerscheins
für Lkw von den geltenden 4,75 Tonnen auf bis zu 7,5 Tonnen dürfte in jedem
Fall scheitern, wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass bereits die
geltenden deutschen Ausnahmeregelungen zum Feuerwehrführerschein
rechtswidrig sind. Dafür spricht vieles.
Die bestehende und die beabsichtigte Regelung des Feuerwehrführerscheins
stützen sich auf eine Ausnahmevorschrift im Art. 4 Nr. 5 S. 2 der 3. EU-
Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG). Ausnahmen von den strengen
Vorschriften der Richtlinie über das Erfordernis des Erwerbs von bestimmten
Führerscheinklassen für das Führen bestimmter Fahrzeugmassen gibt es danach
nur für zwei Fallgruppen. Einmal für Fahrzeuge, die von den Streitkräften
und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden und zum anderen für Fahrzeuge,
die der Kontrolle dieser beiden Organisationen unterstellt sind.
Derzeit erlaubt es der § 2 Abs. 10 StVG den Freiwilligen Feuerwehren,
Rettungsdiensten und Technischen Hilfsdiensten, abweichend vom EU-
Fahrerlaubnisrecht und Fahrprüfungsrecht eine Fahrberechtigung für
Fahrzeuge bis 4,75 Tonnen auszustellen, ohne dass eine Fahrschulausbildung
und eine Fahrprüfung für die Klasse C1 absolviert werden müssen.
Feuerwehrfahrzeuge in Deutschland: Nicht dem Katastrophenschutz unterstellt
Diese Regelung benennt jedoch im Gegensatz zum Wortlaut der europäischen
Ausnahmevorschrift weder Fahrzeuge der Streitkräfte noch des
Katastrophenschutzes, sondern gilt ausdrücklich für Fahrzeuge der
Freiwilligen Feuerwehr, Rettungsdienste und Technischen Hilfsdienste.
Dadurch entfällt die erste Variante der Ausnahme.
Tatsächlich wurde die Ausnahmeregelung vom Bundesgesetzgeber auch damit
begründet, dass der Katastrophenschutz in Deutschland auf der Einsatzebene
überwiegend von Feuerwehren, Rettungsdienst beziehungsweise freiwilligen
Hilfsorganisationen und dem Technischen Hilfswerk geleistet wird
(Bundesratsdrucksache 330/1/09 vom 04.05.2009).
Allerdings sind die Fahrzeuge von Feuerwehren, Rettungsdienst und
freiwilligen Hilfsorganisationen nach der deutschen Ländergesetzgebung zum
Katastrophenschutz keineswegs der generellen Kontrolle des
Katastrophenschutzes zugeordnet. Sowohl die Fahrzeuge der Freiwilligen
Feuerwehr als auch diejenigen der Rettungsdienste gehören vielmehr generell
zum Zuständigkeitsbereich der Kommunen als Träger von Brandschutz und
Rettungsdienst. Nur in den höchst selten eintretenden Katastrophenfällen
werden sie zeitweise dem Katastrophenschutz unterstellt.
Nun auch in Österreich: Bewusste Umgehung des EU-Fahrerlaubnisrechts?
Mit der derzeit geltenden Regelung stellt also der Bundesgesetzgeber die
Ausnahmesituation des Katastrophenfalles nach außen hin als Regelfall dar.
Es spricht viel dafür, dass dies nicht in Verkennung des Ausnahmecharakters
der EU-Vorschrift geschieht, sondern vielmehr aus Opportunitätsgründen. Im
Ergebnis liegt der Verdacht nahe, dass der deutsche Feuerwehrführerschein
das EU-Fahrerlaubnisrecht bewusst umgeht.
Das oft gehörte Gegenargument, mit der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 3
könne man auch heute noch Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen legal führen und
der Feuerwehrführerschein stelle nur diese bewährte Regelung wieder her,
entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Scheinargument. Selbst nach alter
Rechtslage waren Pkw-Fahrer nur juristisch zum Führen von Lkw berechtigt.
Die praktischen Anforderungen sahen anders aus - erst recht für
Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn.
Inzwischen folgt seit dem 1. Januar 2011 auch Österreich dem deutschen
Beispiel. Dort erlaubt nun ein neuer Feuerwehr-Führerschein den Inhabern
der Fahrerlaubnisklasse B, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
bis zu 5,5 Tonnen zu lenken.
Die Begründung für die Rechtsänderung räumt zwar ein mögliches
Spannungsverhältnis zur EU-Ausnahmevorschrift ein, setzt sich aber über
rechtliche Bedenken mit der Begründung hinweg, Deutschland sehe die
Rechtsgrundlage als unproblematisch an (Ministerialentwurf vom 5.10.2010).
Vier Stunden Übung, um ein Feuerwehrauto fahren zu dürfen
Gefährlich ist auch die bereits in einigen deutschen Bundesländern
praktizierte Art der Umsetzung der Ausnahmevorschrift auf der Grundlage der
Ausführungsverordnungen, die es zum Beispiel in Bayern und Schleswig-
Holstein gibt.
Nach der in Bayern seit dem 8. Oktober 2009 geltenden Verordnung besteht
die Ausbildung aus mindestens vier Einheiten zu je 45 Minuten und die
Prüfung aus einer Dauer von 60 Minuten inklusive einer Prüfungsfahrt von
45 Minuten. In 240 Minuten sollen Fahranfänger also lernen, einen Lkw bei
Blaulichtfahrten mit Sonderrechten und Wegerecht verantwortlich zu steuern.
Ein realistisches Training einer Blaulichtfahrt aber fehlt im Lehrplan.
Problematisch ist auch die Qualifikation des Ausbilders. Die fahrpraktische
Ausbildung von Feuerwehrleuten erfolgt auf der Grundlage einer Ausweitung
der aus dem Fahrschulrecht bekannten Fiktion des § 2 Abs. 15 StVG. Nach
dieser Vorschrift gelten Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes als
Führer des von einem Fahrschüler gelenkten Kraftfahrzeugs, damit sie mit
ihren Fahrschülern am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können.
Das Fahrlehrer-Privileg für Nicht-Fahrlehrer
Diesen Vorzug genießen Fahrlehrer nur, weil sie über eine umfangreiche
verkehrspädagogische Aus- und Fortbildung in Theorie und Praxis verfügen.
Fahrschulfahrzeuge sind außerdem mit doppelten Pedalen und doppelten
Außenspiegeln ausgestattet, damit ein Fahrlehrer notfalls direkt in die
Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt eingreifen kann.
§ 2 Abs. 16 StVG überträgt dieses Fahrlehrerprivileg auf Ausbilder bei
Einweisungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen. Die Fahrzeuge von Feuerwehren,
Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sind aber allesamt nicht mit
doppelten Steuerelementen ausgestattet. Der Ausbilder der Hilfsorganisation
ist auch kein ausgebildeter Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes.
Vielmehr ist eine verkehrspädagogische Qualifikation in Bayern nicht
erforderlich. Ausbilder müssen nur die Kriterien erfüllen, die auch beim
begleiteten Fahren vorliegen müssen:
* das 30. Lebensjahr vollendet haben,
* mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
der Klasse C 1 sein, die während der Einweisungsfahrten mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen
auszuhändigen ist,
* im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister mit
nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Dabei ist das begleitete Fahren mit der Ausbildung zum Fahren eines
Einsatzfahrzeugs gerade nicht vergleichbar und eine Übertragbarkeit des
Fahrlehrerprivilegs auf Ausbilder für Einsatzfahrzeuge damit sehr
zweifelhaft. Der Unterschied zum Modell des begleiteten Fahrens liegt
darin, dass der begleitete 17-Jährige nach Fahrschulunterricht und
Fahrprüfung bereits über eine gültige Fahrerlaubnis für das von ihm
geführte Fahrzeug verfügt und in seiner gesamten praktischen Lernphase
begleitet wird.
Beim Feuerwehrführerschein hingegen hat der "Schüler" für das von ihm nun
gefahrene Einsatzfahrzeug gerade noch noch keine Fahrerlaubnis erworben.
Ebenso wenig hat er eine amtliche Führerscheinprüfung abgelegt. Vielmehr
wird ihm lediglich eine Fahrberechtigung erteilt. In der wichtigen Zeit
danach hingegen wird der Berechtigte allein gelassen. Und damit zum Risiko
für andere Verkehrsteilnehmer.
Der Autor Prof. Dr. Dieter Müller ist Fachbereichsleiter für
Verkehrswissenschaften an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Verkehrsrecht und
Verkehrsverhalten Bautzen und Autor zahlreicher Publikationen zum
Verkehrsrecht.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
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Bye,
Willem-Jan Markerink
The desire to understand
is sometimes far less intelligent than
the inability to understand
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